Dr. Stefan Slovik
Dr. Stefan Slovik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reise- bzw. Trainingvertrages

Der Anmelder bietet dem Veranstalter mit der Anmeldung verbindlich den Abschluß eines Motorradreisen- oder Trainings­vertrages an. Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder aller aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende, gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Telefonisch kommen verbindliche Reservierungen nur zustande, wenn wir Reservierungen durch Übersendung der schriftlichen Bestätigung / Rechnung zustimmen. Tritt der Teilnehmer die Veranstaltung nicht an, so stehen dem Veranstalter Schadenersatzansprüche nach Nr. 6 Satz 2 zu. Kurzfristige Buchungen 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder kürzer werden zum verbindlichen Vertrag, sobald sie vom Veranstalter entweder mündlich, telefonisch oder schriftlich bestätigt sind.

 

2. Zahlungen

Nach Abschluß des Teilnahmevertrages erhält der Bucher die Buchungsbestätigung und bei Buchung von Motorradreisen den Reisepreissicherungsschein. Daraufhin wird bei Motorradreisen eine Anzahlung von mindestens 20% des Gesamtpreises, bei Motorradtrainings der Gesamtbetrag sofort fällig. Der Restpreis wird erst 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Kurzfristige Vertragsabschlüsse innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung verpflichten zu sofortiger Zahlung des gesamten Preises Zug um Zug, im Falle von Motorradreisen gegen Aushändigung des Sicherungsscheines.

 

3. Unsere Leistungen

Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog, Internetauftritt) sowie den Trainings- bzw. Reiseunterlagen, insbesondere der Teilnahme-bestätigung und gegebenenfalls der Leistungsbeschreibung eines von uns vermittelten Veranstalters. Die im Katalog bzw. diesem Internetauftritt enthaltenen Angaben sind für uns bindend, wir behalten uns aber ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vor- hersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Katalogangaben erklären zu können, über die wir den Teilnehmer vor der Buchung unterrichten. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und vereinbarte Sonderwünsche des Teilnehmers sind in die Anmeldung und insbesondere in die Teilnahmebestätigung aufzunehmen. Auf Nr. 1 Satz 1 wird hingewiesen.

 

4. Preisänderungen

Wir können nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis 5 % des Gesamtpreises nur dann verlangen, wenn sich nach Vertrags-abschluß nachweisbar und unverhergesehen solche Kalkulationsposten erhöhen, die der Gesetzgeber in § 651a Abs (4) BGB abschließend definiert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem Veranstaltungs­beginn verlangt werden. Eine Preisänderung einer wesentlichen Leistung hat der Motorradreise-veranstalter dem Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären. Bei Preiser-höhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Teilnehmer kostenfrei zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche für den Teilnehmer aus seinem Veranstalterangebot anzubieten. Weiterführende Ersatz- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Motorradreisen-Veranstal­ter hat der Teilnehmer nicht. Die Rechte nach Nr. 4 Satz 4 hat der Teilnehmer umgehend nach der Erklärung des Motorradreiseveranstalters diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.

 

5. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Teil- nahmevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung oder Motorradreise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Veranstalter dem Teilnehmer nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung und wenn dadurch der Gesamtzuschnitt wesentlich beeinträchtigt wäre, kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche aus seinem Veranstalterangebot anzubieten: Nr. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Sind durch Höhere Gewalt (z.B. Schneefall, Frost) Änderungen im Routen-verlauf erforderlich oder wird dadurch die gesamte Veranstaltung undurchführbar oder das Risiko für die Unversehrtheit von Motorradfahrern zu groß (Sturzgefahr), dann kann der Veranstalter die Motorradreisen bzw. das Fahrsicherheits-training abändern, abbrechen oder gänzlich stornieren. Eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Veranstalter ergibt sich daraus nicht. Trifft das Ereignis nach Antritt der Motorradreise ein, so erhält der Teilnehmer einen anteiligen Betrag für Nichtaufwendungen zurück.

 

6. Rücktritt des Kunden

Tritt ein Teilnehmer von einer gebuchten Veranstaltung zurück, dann tritt mit BGH-Urteil X ZR 13/14 vom 9.12.2014 § 651 i BGB in Kraft und die bisher üblichen Stornopauschalen verlieren ihre Gültigkeit.

  • Haben Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, ist nach § 651 i BGB auch bei einem Vertragsrücktritt der volle Preis zu bezahlen, abzüglich lediglich der ersparten Aufwendungen, die der Veranstalter durch die Stornierung nicht mehr hat. Dieser Abzug entfällt jedoch ganz oder teilweise, wenn der Veranstalter diese Aufwendungen selbst ganz oder teilweise nicht mehr kostenfrei stornieren konnte. Der Veranstalter stellt eine Stornorechnung aus, in welcher ersparte Aufwendungen ausgewiesen sind. Die Differenz erstattet Ihr Reiserücktrittsversicherer.
  • Haben Sie keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, ist nach § 651 i BGB auch bei einem Vertragsrücktritt der volle Preis zu bezahlen, abzüglich lediglich der ersparten Aufwendungen, die der Veranstalter durch die Stornierung nicht mehr hat. Dieser Abzug entfällt jedoch ganz oder teilweise, wenn der Veranstalter diese Aufwendungen selbst ganz oder teilweise nicht mehr kostenfrei stornieren konnte. Somit tritt eine Einzelfallprüfung in Kraft, die der stornierende Teilnehmer mit dem Veranstalter nunmehr selbst verhandeln muss.
  • Konnte der Veranstalter trotz des Rücktritts die Veranstaltung durch anderweitige Verwertung des frei gewordenen Platzes komplett ausbuchen, dann wird in diesem Spezialfall der komplette Reisepreis zurück erstattet insbesondere dann, wenn der zurücktretende Teilnehmer rechtzeitig eine geeignete Ersatzperson gewinnen konnte.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Teilnehmer nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so berechnen wir hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 20,- € pro Buchungsvorgang. Umbuchungswünsche des Kunden, die innerhalb der Stornofrist erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen nach Nr. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen, soweit dies technisch und organisatorisch überhaupt noch möglich ist. Der Teilnehmer kann sich bis zum Motorradreise- oder Fahrsicherheitstrainingsbeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den Teilnahmeerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschiften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Teilnehmer und der Dritte haften als Gesamt-schuldner für den Teilnehmerpreis und auch für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis in Höhe von 20,- €.

 

8. Abbruch von Motorradreisen

Werden Motorradreisen oder ein Fahrsicherheitstraining infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Teilnehmers liegt (z.B. Sturz, Panne, Unfall, Krankheit), so sind wir verpflichtet uns bei den Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen zu bemühen. Dies gilt nicht für unerhebliche Leistungen oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen oder ein Teilnehmer gegen § 315c StGB verstößt (Alkohol, Drogen, oder körperliche Uneignung Fahrzeuge zu führen).

 

9. Störung durch Teilnehmer an Motorradreisen

Der Veranstalter kann den Teilnahmevertrag fristlos kündigen, wenn der Motorradreisen- bzw. der Fahrsicherheitstraining-Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Veranstalter oder durch die übrigen Teilnehmer weiter stört, sich an sachliche Hinweise (z.B. an Gruppenregeln, Unfallschutzpflichten) nicht hält, so dass seine weitere Teilnahme für uns und die weiteren Teilnehmer unzumutbar wird. Unzumutbar sind auch Straftaten eines Teilnehmers nach § 315c StGB verstößt (Alkohol, Drogen, oder körperliche Uneignung Fahrzeuge zu führen). Dem Veranstalter steht in diesem Falle der volle Teilnehmerpreis zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen ergeben. Daraus entstehende Rückbeförderungskosten und seine Organisation trägt der ausgeschlossene Teilnehmer alleine. Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleiben davon unberührt. Schadenersatzansprüche des ausgeschlossenen Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter entstehen nicht.

 

10. Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl liegt, wenn nicht anders kenntlich gemacht, bei 5 Motorrädern. Ist diese Zahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter bis 14 Tage vor Beginn von Motorradreisen oder Fahrsicherheitstrainings dem Teilnehmer gegenüber erklären, dass die Veranstaltung entweder gar nicht, oder nur mit Einschränkungen (z.B. ohne Begleitung durch einen Tourguide oder ohne ein Begleitfahrzeug) durchgeführt wird. Der Teilnehmer hat das Recht auf eine Ersatzveranstaltung, wenn wir in der Lage sind aus unserem Angebot eine solche bieten zu können. Der Teilnehmer muß uns unverzüglich und sofort nach Kenntnis erklären, dass er davon Gebrauch machen will. Geschieht dies nicht, so ist gegen Rückgabe des Sicherungsscheines der einge­zahlte Betrag zurück zu erstatten. Müssen im Sinne der Gesamtdurchführung dabei Leistungen ge­wechselt oder umdisponiert werden, so kann nicht kostenfrei gekündigt, Schadenersatz, Minderung oder Wandlung verlangt werden.

 

11. Kündigung infolge Höherer Gewalt

Eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Vandalismus oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Motorradreisen- oder Trainingsleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Im übrigen gelten die Bedingungen aus Nr. 5 Satz 4.

 

12. Gewährleitung, Abhilfe, Mitwirkungspflicht

Sind Motorradreisen- bzw. Fahrsicherheitstrainingsleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reise- oder Schulungs-mangels bzw. in einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Mangel muß uns unverzüglich mitgeteilt werden. Der Tourguide ist nicht berechtigt für den Veranstalter verbindliche Zu­sagen oder Handlungen zu unternehmen, es sei denn Dr. Stefan Slovik ist selbst der Tourguide. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Nr. 9 dieser AGBs bleibt unberührt.

 

13. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von uns für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn wir für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Wir haften gründsätzlich nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die durch einen von uns gegebenenfalls vermittelten Reiseveranstalter oder Carrier (Bahn, Flug, Fähren usw.) zu erbringen sind. Eine Maßnahme nach Nr. 13 dieser AGBs oder Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Teilnehmer auf diese Bestimmungen berufen. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Nach dem Gesetz sind sämtliche Forderungen gegen uns zwingend innerhalb von 1 Monat, beginnend mit dem letzten Tag der Veranstaltung (Reise, Training), schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu stellen an Dr. Stefan Slovik, Salamancastr. 23, 97084 Würzburg, also direkt an den Inhaber von Global Adventure Tours.

 

14. Haftungsverzichterklärung

Jeder Trainings- bzw. Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller gesetzlichen nationalen und internationalen Bestimmungen, die im Rahmen unserer Motorradreisen bzw. Motorradtrainings Rechtskraft besitzen (StVO, FeV, StVZO u.v.a.m), selbst verantwortlich und haftbar, auch wenn er unserem Tourguide, Trainer, Instruktor oder Reiseleiter Folge leistet. Der Reise­- bzw. Trainingsteilnehmer erklärt, dass er die erforderliche Eignung, Kondition und Fahrpraxis hat, um an derartigen Motorradreisen bzw. Motorradtrainings eigenverantwortlich teilzunehmen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden Anderen gegenüber besteht und eine im In- und Ausland auch derartige Gesundheitskosten voll deckende Krankenversicherung besitzt sowie stets nur mit ausreichender Schutzkleidung Motorrad fährt; diese Zustimmung kann rechtlich verbindlich nur von voll Geschäftsfähigen geleistet werden, weshalb die Teilnahme von Minderjährigen nur in Begleitung eines sie beaufsichtigenden Erziehungsberechtigten möglich ist, welcher auf einem Motorrad ebenfalls buchen und teilnehmen muss, um so selbst die Aufsicht über den Minderjährigen zu gewährleisten, und um so also den Veranstalter vollumfänglich von weitergehenden Haftungspflichten zu entlasten.

 

15. Urheberrechte

Während allen Motorradreisen und Motorradtouren und Fahrsicherheitstrainings und auch sonst können sowohl vom Motorradreisen-Veranstalter als auch von seinen Erfüllungsgehilfen Fotos, Dias oder Videos aufgenommen werden. Die Zustimmung, ob diese zur werblichen Nutzung im Internet, in Katalogen und allen anderen öffentlichen Medien von uns verwendet werden dürfen, wird unkompliziert anläßlich von Gruppenphotos öffentlich und von allen bezeugt während den Veranstaltungen eingeholt. Erst dann gehen sie in das urheberrechtliche Eigentum des Veranstalters über.

 

16. Gerichtsstand

Der Teilnehmer kann uns nur an unserem Betriebssitz verklagen. Für Klagen von uns gegen Teilnehmer ist der Wohnsitz des Motorradreisen- oder Fahrsicherheitstraining-Teilnehmers maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Personen richtet, die nach Abschluß des Teilnahmevertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder dieser nicht bekannt ist. In diesem Falle ist unser Betriebssitz in Würzburg maßgeblich.

 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Motorradreisen- oder Fahrsicherheitstraining-Vertrages in seinen übrigen Teilen.

 

18. Veranstalter

Ihr Veranstalter und Motorrad-Reisebüro ist Dr. Stefan Slovik, Moskauer Ring 14, 97084 Würzburg, Tel. (0931) 76109.

 

19. Schutzrechtsverletzung

Falls Sie vermuten, dass in oder von dieser Website aus eines oder mehrere Ihrer Schutzrechte verletzt wird, dann teilen Sie uns das bitte unverzüglich per E-Mail mit, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes zur kostenpflichten Abmahnung zu Lasten des Diensteanbieters entspricht weder dessen wirklichen noch mutmaßlichen Willen.

 

Stand: Oktober 2023

"Dem, der es so haben will, geschieht kein Unrecht"

 

                                                 Ulpian, röm. Jurist (170 - 228 n.Chr.)

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